Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen (AGRB) – für Pauschalreisen
der Absolut Scuba GmbH & Co KG, Eichenweg 5, 57629 Dreifelden und
der AS-Spezialreisen GmbH & Co KG, Eichenweg 5, 57629 Dreifelden

Liebe Kunden,

bitte lesen Sie diese AGRBs sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Bedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an.

Für Pauschalreiseverträge mit der Absolut Scuba GmbH & Co KG und/oder der AS-Spezialreisen GmbH & Co KG, gelten die nachfolgenden AGRB. Diese ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt. Diese AGRBs gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit der Reiseveranstalter ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistung gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich übermitteln.

1.3 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt
worden.

2. Bezahlung
2.1. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde, soweit nach § 651 k BGB erforderlich, den Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz (Sicherungsschein) gemäß § 651 k BGB für alle auf die gebuchten Reiseleistungen zu leistenden Zahlungen, die zu nachfolgenden Konditionen zu erfolgen haben:
Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und – soweit erforderlich – dem Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 651 k BGB, wird, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises per Banküberweisung fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Angeboten und Spezialreisen gelten abweichende Anzahlungs-, Stornierungs- und Umbuchungsregelungen gemäß Ausschreibung und Angebot. Höhere Anzahlungen können insbesondere notwendig sein bei ausgewählten Flug-Sondertarifen, bei denen oftmals sofort bei Buchung der gesamte Flugpreis an die Fluggesellschaft zu zahlen ist. Die in Abhängigkeit des gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden jeweils mit dem Angebot vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.
Erfolgt die Buchung kurzfristiger als vier Wochen vor Reiseantritt, so ist der Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und – soweit erforderlich – dem Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 651 k BGB fällig, sofern nicht ausnahmsweise noch ein Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter besteht.
Prämien für zusätzlich abgeschlossene Reiseversicherungen werden mit der Anzahlung fällig.
Die erforderlichen Reiseunterlagen werden nach Erhalt der Restzahlung spätestens 14 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden per Email oder auf Wunsch per Post zugeschickt.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere auch etwaige Änderungen eingeschlossener Flugleistungen.

3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nach Vertragsabschluss nur bei ganz spezifischen vom Gesetzt gem. § 651f Abs. 4 BGB geregelten Kostenerhöhungen (z.B. Kerosinpreis, Devisenkosten, Steuern, Hafen- oder Flughafengebühren) erhöhen. Preisänderungen nach Abschluss des Vertrages sind nur zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin sind unwirksam.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die

Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis dem Reisenden anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter Angabe der Reiseauftragsnummer und der angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3. Bei der Berechnung des Ersatzanspruches sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen:

a. Flugpauschalreisen sowie Landpauschalreisen mit Eigenanreise
• bis 31 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
• ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
• ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
• ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
• ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
• ab dem 3. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises

b. Gesonderte Stornobedingungen
Tauchkreuzfahrten, Bootscharter mit Skipper, Sonderangebote, Specials, Gruppenreisen, Sonderreisen sowie individuell ausgearbeitete Pauschalreisen vor allem mit Flugsondertarifen unterliegen gesonderten Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

5.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass den Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Bei nicht in Anspruch genommenen ordnungsgemäß angebotenen Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden Gründen, wird der Reiseveranstalter sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Umbuchung, Ersatzperson
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar wie folgt vor:
a) Schiffsreisen, Sonderreisen, Gruppenreisen und individuell gestaltete Reisen, einzelne Reisebausteine bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 50,- pro Person
b) Flugreisen und Sportprogramme bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 50,- pro Person
c) Yacht-, Bootscharter und Ferienwohnungen und –häuser bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person oder Objekt

Diese Entgelte werden in Ergänzung zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung fällig; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, haften Teilnehmer und Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Soweit durch den Personenwechsel Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften etc.) anfallen, wird der Kunde darüber vorab informiert und diese werden gesondert berechnet.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl kann der Reiseveranstlater nur dann zurücktreten, wenn

• in der Reiseausschreibung der betroffenen Reise die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor Reisebeginn die Rücktrittserklärung beim Reisenden zugegangen sein muss, benannt wurde und
• auf diese Angaben in der Reisebestätigung deutlich lesbar hingewiesen wurde.

Ein Reiserücktritt muss spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 28 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn erklärt werden. Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, erfolgt die Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich.
Wird die Reise wegen des Rücktritts nicht durchgeführt, wird die geleistete Zahlung innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet.
Ein weitergehender Schadenersatzanspruch besteht nicht.

7.2 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters die Durchführung der Riese nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.2 Fristsetzung vor Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

8.3 Gepäckbeschädigung oder –verspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

8.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9. Haftungsbeschränkung, Verjährung
9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein An-spruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

9.2 Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

9.3 Die gesetzliche Verjährungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt für Ansprüche aus Minderung gemäß § 651 d BGB, aus Schadensersatz gemäß § 651 f BGB sowie für diejenigen Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651 c bis 651 f BGB, die der Haftungsbeschränkung nach 9.1. unterliegen.

9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.

9.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten verantwortet der Kunde selbst. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

9.6 Anreise zum Flughafen mit dem Zug (Rail & Fly)
Auf Wunsch buchen wir bei der jeweiligen Fluggesellschaft eine Fahrkarte der Deutschen Bahn für die Anreise zum Flughafen hinzu, diese sind teilweise kostenfrei, teilweise gegen Gebühr hinzubuchbar. Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn vom Wohnort zum Abflugsort und zurück gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn sowie die Eisenbahnverkehrsordnung und das Haftpflichtgesetz. Die Haftung der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters entfällt, sofern der Abflug infolge Verspätung oder Ausfall der Bahnbeförderung nicht rechtzeitig erreicht wird. Für die Auswahl der Fugverbindungen unter Berücksichtigung eventueller Verspätungen ist der Kunde selbst verantwortlich.

9.7 Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der angegebenen Anschrift geltend zu machen.

9.8 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.9. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

9.10 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

10. Tauchkurse und Tauchprogramme
10.1 Der Reisende erklärt durch seine Anmeldung, dass medizinisch keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauchkursen und -programmen bestehen. Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Tauchprogramm buchen, müssen über die geforderte und beschriebene Taucherfahrung sowie ein entsprechendes Tauchbrevet verfügen. Der zuständige Tauchlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Tauchqualifikation das gebuchte Tauchprogramm gegebenenfalls umzuschreiben. Grundsätzlich taucht der Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr. Vorausgebuchte Tauchpakete sind nicht übertragbar und nicht durchgeführte Tauchgänge oder Tauchkurse nicht erstattungsfähig. Denken Sie an die notwendigen Tauchunterlagen wie Brevet, Logbuch und gültige ärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinlich durchführende Fluggesellschaft zu benennen und danach der Reisende entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte “gemeinschaftliche Liste” unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite abrufbar.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3 Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

12.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

12.5 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000

12.6 Der Reisende sollte sich zusätzlich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Informationspflichten.

13. Reiseversicherung
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Für das Abhandenkommen von Reisegepäck übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung.

14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://as-tauchreisen.de/datenschutzerklaerung/

15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

16. Gerichtsstand
16.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter ausschließlich an dessen Firmensitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend

Dreifelden und Erfurt

Die Reisebedingungen gelten für die
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AS-Spezialreisen GmbH & Co KG, Eichenweg 5, 57629 Dreifelden